Holzschutztechnischer Untersuchungsbericht (Holzschutzgutachten)
Vor Beginn der Planung einer (eventuell) erforderlichen Bekämpfungsmaßnahme muss Klarheit über die
Art
des Schaderregers sowie über das Ausmaß bzw. der Befallsgrenzen bestehen. Bei Pilzen muss zwingend geklärt werden, ob eine
Nassfäule oder der Echte Hausschwamm den Schaden verursacht hat. Diese Unterscheidung ist deshalb erforderlich, weil die DIN 68 800-4 zwischen Nassfäule und dem Echten Hausschwamm klassifiziert und
sich daraus völlig unterschiedliche Bekämpfungsmaßnahmen ergeben. Bei festgestellten Ausschlupflöchern ist zu klären ob es sich eventuell um ein Frischholzinsekt handelt, da in diesem Fall eine
Bekämpfung nicht zu erfolgen braucht. Es kann auch sein, dass es sich um einen bereits erloschenen (Alt-) Befall handelt, welcher keinen Handlungsbedarf hinsichtlich der Bekämpfung nach sich
zieht.
Aus diesem Grund ist in der DIN 68800-4 in Pkt. 2.3 Folgendes geregelt:
„Voraussetzung für Bekämpfungsmaßnahmen ist die eindeutige Feststellung der Art der Schadorganismen und des Befallsumfanges durch dafür
qualifizierte Fachleute oder Sachverständige. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber in einem Untersuchungsbericht vorzulegen.“
In einigen Bundesländern ergibt sich diese Forderung auch aus der Landesbauordnung. So heißt es z. B. in § 13, „Schutz gegen schädliche
Einflüsse“, Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO):
„Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des
Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der
Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.“
Neben der Feststellung der Befallsart und des Befallsumfanges werden die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die genauen
Befallsgrenzen zum Zeitpunkt der Untersuchungen nur selten festgelegt werden können, da in der Regel nur partielle Sondierungsöffnungen vorhanden sind. Meist ist nur eine örtlich begrenzte
Begutachtung möglich.
Das Myzel des Echten Hausschwamms wird meist erst bei der Putzentfernung -also der eigentlichen
Bekämpfungsmaßnahme- oder gar beim Abflammen durch ein kurzes Aufglimmen erkennbar. Daher kommt dem ausführenden Fachunternehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe zu, aus der die Notwendigkeit einer
ausreichenden Qualifizierung der Ausführenden vor Ort ersichtlich wird. Oftmals ist es sinnvoll, einen Sachverständigen mit der stichpunktartigen Prüfung der Ausführung der Bekämpfungsarbeiten
und/oder eine erneute Inaugenscheinnahme nach weiteren vorher festgelegten Freilegungen zu
beauftragen.
Des Weiteren erfolgt im
Rahmen eines Holzschutztechnischen Untersuchungsberichts eine Einschätzung hinsichtlich eventuell vorhandener Kontamination mit chlorierten Kohlenwasserstoffen wie Pentachlorphenol (PCP) , DDT und
Lindan, welche bei Vorhandensein in Abhängigkeit der Konzentration eine ernst zu nehmende Gesundheitsgefährdung für die tätigen Handwerker und zukünftigen Bewohner/Nutzer darstellen
können.
Die notwendigen
Erkenntnisse werden nach Möglichkeit durch eingehende Inaugenscheinnahme der vorhandenen Schäden am Bauholz, eventuell vorhandene Oberflächenmyzelien, Stränge sowie Fruchtkörper gewonnen. Dazu sind
verschiedene Untersuchungsmethoden sinnvoll zu kombinieren. Folgende exemplarisch aufgeführte Merkmale sind zur makroskopischen Bestimmung von
Bedeutung:
- Art, Farbe, Größe, Biegsamkeit, Festigkeit auf dem Untergrund von Myzel, Strängen und Fruchtkörper
- Art, Grüße und Ort von Ausschlupflöchern
- Beschaffenheit von Fraßgängen und Nagsel
- Ausmaß des Schadens
- Merkmale des Schadens (Weißfäule oder Braunfäule)
- Bedingungen am Schadensort (Feuchteangebot, Temperatur, Zugluft, Lichtverhältnisse usw.)
- Befallene Holzart
- Weitere objektspezifische Hinweise
Die geforderte
Sachverständigeneinschätzung sowie die Schwammbekämpfung darf ausschließlich von qualifizierten Holzschutz-Sachverständigen und Fachbetrieben erbracht werden. Der erstellte holzschutztechnische
Untersuchungsbericht kann eine sorgfältige Herangehensweise des ausführenden Fachbetriebes nicht ersetzen. Vielmehr greifen diese beiden qualitätssichernden Maßnahmen ineinander und ergänzen sich
entsprechend.
Als Sachverständigenbüro bzw. Gutachter oder Baugutachter sind wir u.a. in Leipzig, Dresden, Chemnitz, Altenburg, Bad Düben, Bad Frankenhausen, Bautzen, Berlin, Bischofswerda, Bitterfeld, Böhlen, Borna, Brandis, Colditz, Darmstadt, Delitzsch, Dessau, Döbeln, Eilenburg, Eisenach, Erfurt, Freiberg, Freital, Gera, Grimma, Gotha, Halberstadt, Halle, Hamburg, Jena, Kamenz, Leuna, Machern, Magdeburg, Markkleeberg, Merseburg, Mittweida, Mönchengladbach, Mühlhausen, Naunhof, Oschatz, Penig, Potsdam, Riesa, Rochlitz, Rötha, Ruhla, Sangerhausen, Schkeuditz, Schkopau, Schmölln, Sonneberg, Stollberg, Torgau, Waldheim, Weißenfels, Wittenberg, Wurzen, Zeitz, Zittau, Zwenkau, Zwickau aber auch in München und Frankfurt tätig. Durch die zentrale Lage im Muldental (Westsachsen) können wir in dringenden Fällen im Leipziger, Dresdner und Chemnitzer Raum besonders zeitnah vor Ort sein.