Holzschutztechnischer Untersuchungsbericht (Holzschutzgutachten)

Vor Beginn der Planung einer (eventuell) erforderlichen Bekämpfungsmaßnahme muss Klarheit über die Art

des Schaderregers sowie über das Ausmaß bzw. der Befallsgrenzen bestehen. Bei Pilzen muss zwingend geklärt werden, ob eine Nassfäule oder der Echte Hausschwamm den Schaden verursacht hat. Diese Unterscheidung ist deshalb erforderlich, weil die DIN 68 800-4 zwischen Nassfäule und dem Echten Hausschwamm klassifiziert und sich daraus völlig unterschiedliche Bekämpfungsmaßnahmen ergeben. Bei festgestellten Ausschlupflöchern ist zu klären ob es sich eventuell um ein Frischholzinsekt handelt, da in diesem Fall eine Bekämpfung nicht zu erfolgen braucht. Es kann auch sein, dass es sich um einen bereits erloschenen (Alt-) Befall handelt, welcher keinen Handlungsbedarf hinsichtlich der Bekämpfung nach sich zieht.

Aus diesem Grund ist in der DIN 68800-4 in Pkt. 2.3 Folgendes geregelt:

„Voraussetzung für Bekämpfungsmaßnahmen ist die eindeutige Feststellung der Art der Schadorganismen und des Befallsumfanges durch dafür qualifizierte Fachleute oder Sachverständige. Die Ergebnisse sind dem Auftraggeber in einem Untersuchungsbericht vorzulegen.“

In einigen Bundesländern ergibt sich diese Forderung auch aus der Landesbauordnung. So heißt es z. B. in § 13, „Schutz gegen schädliche Einflüsse“, Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO):

„Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.“

Neben der Feststellung der Befallsart und des Befallsumfanges werden die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die genauen Befallsgrenzen zum Zeitpunkt der Untersuchungen nur selten festgelegt werden können, da in der Regel nur partielle Sondierungsöffnungen vorhanden sind. Meist ist nur eine örtlich begrenzte Begutachtung möglich.

Das Myzel des Echten Hausschwamms wird meist erst bei der Putzentfernung -also der eigentlichen Bekämpfungsmaßnahme- oder gar beim Abflammen durch ein kurzes Aufglimmen erkennbar. Daher kommt dem ausführenden Fachunternehmen eine verantwortungsvolle Aufgabe zu, aus der die Notwendigkeit einer ausreichenden Qualifizierung der Ausführenden vor Ort ersichtlich wird. Oftmals ist es sinnvoll, einen Sachverständigen mit der stichpunktartigen Prüfung der Ausführung der Bekämpfungsarbeiten und/oder eine erneute Inaugenscheinnahme nach weiteren vorher festgelegten Freilegungen zu beauftragen.

Des Weiteren erfolgt im Rahmen eines Holzschutztechnischen Untersuchungsberichts eine Einschätzung hinsichtlich eventuell vorhandener Kontamination mit chlorierten Kohlenwasserstoffen wie Pentachlorphenol (PCP) , DDT und Lindan, welche bei Vorhandensein in Abhängigkeit der Konzentration eine ernst zu nehmende Gesundheitsgefährdung für die tätigen Handwerker und zukünftigen Bewohner/Nutzer darstellen können.

Die notwendigen Erkenntnisse werden nach Möglichkeit durch eingehende Inaugenscheinnahme der vorhandenen Schäden am Bauholz, eventuell vorhandene Oberflächenmyzelien, Stränge sowie Fruchtkörper gewonnen. Dazu sind verschiedene Untersuchungsmethoden sinnvoll zu kombinieren. Folgende exemplarisch aufgeführte Merkmale sind zur makroskopischen Bestimmung von Bedeutung:

  • Art, Farbe, Größe, Biegsamkeit, Festigkeit auf dem Untergrund von Myzel, Strängen und Fruchtkörper
  • Art, Grüße und Ort von Ausschlupflöchern
  • Beschaffenheit von Fraßgängen und Nagsel
  • Ausmaß des Schadens
  • Merkmale des Schadens (Weißfäule oder Braunfäule)
  • Bedingungen am Schadensort (Feuchteangebot, Temperatur, Zugluft, Lichtverhältnisse usw.)
  • Befallene Holzart
  • Weitere objektspezifische Hinweise



Die geforderte Sachverständigeneinschätzung sowie die Schwammbekämpfung darf ausschließlich von qualifizierten Holzschutz-Sachverständigen und Fachbetrieben erbracht werden. Der erstellte holzschutztechnische Untersuchungsbericht kann eine sorgfältige Herangehensweise des ausführenden Fachbetriebes nicht ersetzen. Vielmehr greifen diese beiden qualitätssichernden Maßnahmen ineinander und ergänzen sich entsprechend.

 

 

 

 

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Was bedeutet "...von der Handwerkskammer zu Leipzig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Estrichlegerhandwerk, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, Holz- und Bautenschutzgewerbe sowie für das Bautrocknungsgewerbe"?